AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen
ReiTec Reinigungstechnik und –systeme GmbH
Elberfelder Str. 83, 40822 Mettmann

I. Allgemeines

Unsere Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Verkaufs und Lieferbedingungen als angenommen. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir nicht noch einmal gesondert bei Vertragsabschluß widersprechen.

II. Angebote, Aufträge

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

2. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte Änderungen, Ergänzungen, Zusagen oder sonstige Vereinbarungen, die mit einem unserer Handelsvertreter oder mit unserem Verkaufspersonal getroffen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich nach unserer Wahl ab Lager oder ab Werk. Versand und Verpackungskosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer werden zusätzlich berechnet.

2. Unsere Rechnungen für erfolgte Lieferungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse zahlbar. Wir behalten uns vor, Lieferungen nur gegen Nachnahme auszuführen. Rechnungen für Montage oder Reparaturarbeiten sind sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto Kasse zahlbar.

3. Soweit Zahlung durch Wechsel oder Schecks vereinbart ist, werden diese nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt hereingenommen. Sämtliche im Zusammenhang mit dem Inkasso oder dem Diskont von Wechseln entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Überschreitet der Besteller die in Nr. 2 genannten Zahlungstermine, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, für offene Forderungen Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch mit 8%, sowie eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 40 Euro zu verlangen. Unsere Rechte, im Falle des Verzuges nach Maßgabe des § 326 BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vorn Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.

5. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautendender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen alte Schulden anzurechnen. Der Käufer wird durch den Verkäufer entsprechend informiert. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

6. Unsere Handelsvertreter und unser Verkaufspersonal sind nur dann zum Inkasso berechtigt, wenn sie eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen.

7. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferung

1. Wir sind stets bemüht, so rasch wie möglich zu liefern, sind aber an eine feste Lieferzeit nicht gebunden.

2. Ist ein abweichend von Nr. 1 vereinbarter fester Liefertermin überschritten worden oder sind wir auf sonstige Weise mit der Lieferung in Verzug, so hat der Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu setzen. Die Lieferzeit beginnt jedoch erst nach Klärung aller technischen Details. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einer Person zurückzuführen ist, deren Verhalten wir uns nach den gesetzlichen Bestimmungen zurechnen lassen müssen. Ist der Verzug darauf zurückzuführen, daß unser Vertragspartner, von dem wir die bestellte Ware beziehen, uns nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, so bestehen keinerlei Ansprüche gegen uns auf Schadenersatzwegen Nichterfüllung. Wir verpflichten uns jedoch, diejenigen Ansprüche, die uns aufgrund des Verzugs unseres Vertragspartners gegen diesen zustellen, auf Wunsch bis zur Höhe des dem Besteller entstandenen Schadens an diesen abzutreten.

3. Verpackungsmaterial, mit dem die gelieferte Ware versandt wird, nehmen wir nicht zurück.

V. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse

Höhere Gewalt jeder Art, Betriebs oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskräfte , Energie , Rohstoff und Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Störungen beim Versand. behördliche Verfügungen oder andere Hindernisse, weiche die Herstellung oder den Versand verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird infolge der Störung die Lieferung um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet. uns bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.

Vl. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Sendung zum Versand gebracht worden ist. Dies gilt auch, soweit wir den Transport durch eigene Leute durchführen lassen. Für Beschädigungen oder für die Zerstörung der Ware während des Versands haften wir nur. wenn die Schädigung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einer Person beigeführt worden ist. deren Verhalten, wir uns nach den gesetzlichen Bestimmungen zurechnen lassen müssen. Auf Wunsch des Bestellers worden wir auf seine Kosten die Sendung gegen Bruch , Transport , Feuer und Wasserschäden versichern.

2. Wenn sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund über den in unserer Auftragsbestätigung genannten Liefertermin hinaus verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des vollständigen Kaufpreises einschließlich sämtlicher Nebenkosten. insbesondere der etwa entstehenden Kosten für eine Montage unser Eigentum (Vorbehaltsware). Sei Begleichung durch Wechsel oder Schecks bleibt die Vorbehaltsware bis zu deren Einlösung und Ablauf aller Rückgabefristen unser Eigentum.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Voraus an uns ab. Im Falle des Abhandenkommens, der Beschädigung oder der Pfändung der Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungszuübereignen.

4. Der Besteller ist berechtigt. die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Dritte weiterzuveräußern. Seine Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt mit allen Nebenforderungen an uns ab. Sei einer Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren ist die Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware abgetreten. Diejenigen Beträge, die der Besteller durch die Weiterveräußerung vereinnahmt, hat er unverzüglich bis zur Höhe unserer Forderungen an uns auszukehren.

VIII. Rücktritt im Falle der Insolvenz des Bestellers

Wir behalten uns vor, von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzutreten, wenn

  • der Besteller seine Zahlungen eingestellt hat;
  • die Eröffnung des Konkurs oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen das Bestellers beantragt wurde;
  • ein vom Besteller ausgestellter oder von ihm akzeptierter Wechsel zu Protest geht oder ein von ihm ausgestellter Scheck nicht eingelöst wird.

IX. Untersuchungspflicht Mängelrüge

1. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung zu untersuchen.

2. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbare Mängel hat uns der Besteller unverzüglich spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel hat uns der Besteller unverzüglich nach ihrer Entdeckung, mindestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche nach diesem Zeitpunkt. schriftlich anzuzeigen. unterläßt der Besteller eine Rüge innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen. so gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

X. Gewährleistung

Für von uns gelieferte. aber nicht hergestellte Waren können wir auch nur die Gewährleistung in dem Umfang bieten, wie sie uns von unserem Lieferanten gewährt wird¬. In der Regel gibt sie dem Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder Gutschrift oder Nachbesserung nach erfolgter Prüfung und Anerkennung der Beanstandungen seitens des Herstellers. Die beanstandete Ware ist uns frei Haus zuzusenden.

Für nach Nr. IX. fristgerecht gerügte Mängel leisten wir in der Weise Gewähr, daß wir die gelieferte Ware nachbessern. Sollten mehr als zwei Nachbesserungsversuche fehlschlagen, so sind wir berechtigt. für die mangelhafte Ware Ersatz zu liefern. Erst wenn auch die ersatzweise gelieferte Ware mangelhaft ist und diese Mängel nach Maßgabe der Nr. IX. 2. fristgerecht gefügt worden sind, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

XI. Erfüllungsort Gerichtsstand anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns, auch für Klagen in Wechsel , Scheck und sonstigen Urkundenprozessen, ist Mettmann, sofern es sich um ein Geschäft unter Vollkaufleuten handelt. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Auf den Vertrag mit dem Besteller ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Geltung des Einheitlichen Kaufrechts (EKG und EAG) ist ausgeschlossen.

XII. Salvatorische Klausel

Sollte sich eine der vorstehenden Bestimmungen als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages und unserer Verkaufs und Lieferbedingungen im übrigen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Vorschrift zu ersetzen, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was mit der unwirksamen Bestimmung bezweckt war.